weitere Informationen:

REACH-Verordnung

Offiizielle "candidade list" der Europäischen Umweltagentur (ECHA)

Daten über Kandidatenstoffe in Erzeugnissen (Tabelle) - engl. Fassung

Erzeugnisse - Anforderungen an Produzenten, Importeure und Händler<
(pdf)

Leitlinien zu den Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen - (Guidance on requirements for substances in articles) - (pdf)

Einmal ein Erzeugnis - immer ein Erzeugnis - (pdf)

Chemikalien in Produkten - (pdf)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stand 03.12.2020

SVHC-Prüfung und Bewertung nach REACH-Verordnung

Besonders besorgniserregende Stoffe (Substancies of Very High Concern - SVHC-Stoffe)

Das Bild zeigt in grellem blau-weis durcheinandergewürfelte Elektronik-Produkte. Europäische Chemikalien-Verordnung (REACH)
Die neue europaweit gültige Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe(Registration, Evaluation, and Authorization of Chemicals = REACH) 1907/2006 ist eine der aktuellen Herausforderungen, der sich Firmen stellen müssen, um sicher zu stellen, dass ihre Produkte den EU-Vorschriften entsprechen und um zu verhindern, dass ihre Produkte vom europäischen Markt ausgeschlossen werden können. Mit der Veröffentlichung der „candidate list“ der Europäischen Chemikalien Agentur (ECHA) mit den ersten 15 SVHC-Stoffen am 28.10.2008 (aktuell 209 Stoffe auf der offiziellen Kandidatenliste) sind Handelsunternehmen, Importeure und Hersteller verpflichtet das Vorhandensein dieser Stoffe in ihren Artikeln/Produkten zu überprüfen. Die REACH-Verordnung verfügt, dass Hersteller und Importeure innerhalb der EU, deren Erzeugnisse einen oder mehrere in der Kandidatenliste aufgeführten Stoffe in einer Konzentration von über 0,1% enthalten, ihren Kunden (B2B) bei Lieferung oder einem Verbraucher (B2C) innerhalb von 45 Tagen nach Aufforderung, auf das Vorhandensein von besonders besorgniserregenden Substanzen (SVHC-Stoffe) in allen ihren Produkten hinweisen müssen. Diese Informationspflicht beinhaltet sachdienliche Angaben zum Namen der Stoffe, Angaben zur Gewährleistung einer sicheren Verwendung des Erzeugnisses bzw. Bereitstellung von Anweisungen für die sichere Nutzung des Produktes (Artikel 32 und 33 der REACH Verordnung).

Gleichzeitig gilt es festzustellen, ob die Jahrestonnage eines der gelisteten SVHC-Stoffe der Kandidatenliste mehr als 1 t beträgt, denn dann ist ein besonderes und aufwändigeres Zulassungsverfahren nach REACH-Verordnung vorgeschrieben.

 

Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC-Stoffe)

Hersteller, Importeure und Händler, die ihre Produkte auf den EU-Markt bringen, benötigen daher eine Absicherung, dass ihre Produkte der neuen REACH-Verordnung entsprechen und keine Substanzen enthalten, die als besonders besorgniserregend eingestuft sind. Als besonders besorgniserregend (SVHC = substances of very high concern) gelten Stoffe, wenn sie die Kriterien zur Einstufung als CMR (kanzerogen, mutagen oder reproduktionstoxisch) oder als PBT (persistent, bioakkumulierend und toxisch) oder als vPvB (sehr persistent und sehr bioakkumulierend) erfüllen oder Stoffe mit ähnlich schwerwiegenden Wirkungen wie etwa endokrine Eigenschaften, d.h. diese haben besonders unerwünschte Wirkungen auf Mensch und Umwelt (gemäß Artikel 57 REACH). Wird ein Stoff auf die sogenannte Kandidaten-Liste (Liste Anhang XIV REACH VO) gesetzt, unterliegt er zukünftig einer Zulassungspflicht.

 

Kandidatenliste von besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC)

Die Kandidatenliste wird kontinuierlich mit Stoffen mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (SVHC - Substance of Very High Concern) ergänzt und ist offiziell auf der ECHA-Webseite (siehe Link in der rechten Spalte) veröffentlicht. Die REACH-Verordnung sieht ein spezifisches Verfahren vor, um zu entscheiden, ob die Kandidatenstoffe auch in die Liste der zulassungspflichtigen Stoffe (Anhang XIV der REACH-Verordnung) aufgenommen werden.

Die Aufnahme von neuen Stoffen in die Kandidatenliste kann für Firmen gesetzliche Verpflichtungen mit sich bringen, die für gelistete Stoffe als solche, z. B. in Gemischen oder in Erzeugnissen gelten. Hersteller und Importeure von Erzeugnissen haben sechs Monate Zeit, um die ECHA in Kenntnis zu setzen, wenn die zwei folgenden Bedingungen zutreffen:

(i) der Stoff ist in diesen Erzeugnissen in Mengen von über einer Tonne pro Hersteller oder Importeur pro Jahr enthalten, und

(ii) der Stoff ist in diesen Erzeugnissen in einer Konzentration von über 0,1 Massenprozent enthalten.

Ausnahmen gibt es von der Meldepflicht, wenn der Stoff bereits für die Verwendung registriert ist oder wenn eine Exposition ausgeschlossen werden kann.

Informationen über die Meldung von Stoffen in Erzeugnissen und entsprechende Melde-Tools sowie Anweisungen zur Erstellung und Einreichung eines Meldedossiers sind auf der ECHA-Webseite verfügbar.

                                                                                                                                                                                    

Ihr Ansprechpartner bei Fragen zu SVHC-Prüfungen und Bewertung

Dr. Wigbert Maraun, ARGUK-Umweltlabor GmbH, Tel. 06171 / 71817