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Produkt- und Materialprüfungen auf SVHC-Stoffe nach REACH
Europäische Chemikalien-Verordnung (REACH)Die neue europaweit gültige Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (Registration, Evaluation, and Authorization of Chemicals = REACH) 1907/2006 ist eine der aktuellen Herausforderungen, der sich Firmen stellen müssen, um sicher zu stellen, dass ihre Produkte den EU-Vorschriften entsprechen und um zu verhindern, dass ihre Produkte vom europäischen Markt ausgeschlossen werden können.
Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC-Stoffe) Hersteller, Importeure und Händler, die ihre Produkte auf den EU-Markt bringen, benötigen daher eine Absicherung, dass ihre Produkte der neuen REACH-Verordnung entsprechen und keine Substanzen enthalten, die als besonders besorgniserregend eingestuft sind. Als besonders besorgniserregend (SVHC = substances of very high concern) gelten Stoffe, wenn sie die Kriterien zur Einstufung als CMR (kanzerogen, mutagen oder reproduktionstoxisch) oder als PBT (persistent, bioakkumulierend und toxisch) oder als vPvB (sehr persistent und sehr bioakkumulierend) erfüllen oder Stoffe mit ähnlich schwerwiegenden Wirkungen wie etwa endokrinen Eigenschaften, d.h. diese haben besonders unerwünschte Wirkungen auf Mensch und Umwelt (gemäß Artikel 57 REACH). Wird ein Stoff auf die sogenannte Kandidaten-Liste (Liste Anhang XIV REACH VO) gesetzt, unterliegt er zukünftig einer Zulassungspflicht.
Liste der Zulassungspflichtigen Stoffe (Kandidaten-Liste) Mit der Veröffentlichung der „candidate list“ der Europäischen Chemikalien Agentur (ECHA) mit den ersten 15 SVHC-Stoffen am 28.10.2008 (seit 20. Juni 2011 sind insgesamt 53 Stoffe auf der offiziellen Kandidatenliste) sind Handelsunternehmen, Importeure und Hersteller verpflichtet das Vorhandensein dieser Stoffe in ihren Artikeln/Produkten zu überprüfen. Die REACH-Verordnung verfügt, dass Hersteller und Importeure innerhalb der EU, deren Erzeugnisse einen oder mehrere in der Kandidatenliste aufgeführten Stoffe in einer Konzentration von über 0,1% enthalten, ihren Kunden (B2B) bei Lieferung oder einem Verbraucher (B2C) innerhalb von 45 Tagen nach Aufforderung, auf das Vorhandensein von besonders besorgniserregenden Substanzen (SVHC-Stoffe) in allen ihren Produkten hinweisen müssen. Diese Informationspflicht beinhaltet sachdienliche Angaben zum Namen der Stoffe, Angaben zur Gewährleistung einer sicheren Verwendung des Erzeugnisses bzw. Bereitstellung von Anweisungen für die sichere Nutzung des Produktes (Artikel 32 und 33 der REACH Verordnung). Gleichzeitig gilt es festzustellen, ob die Jahrestonnage eines der gelisteten SVHC-Stoffe der Kandidatenliste mehr als 1 t beträgt, denn dann ist ein besonderes und aufwändigeres Zulassungsverfahren nach REACH-Verordnung vorgeschrieben.
Kandidatenliste von besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) * Der Stoff erfüllt nicht die Kriterien für die Identifizierung als ein Karzinogen in Situationen, in denen er weniger als 0,005 % (Gewichts-%) Benzo[a]pyren (EINECS Nr. 200-028-5) enthält ** Der Stoff erfüllt nicht die Kriterien für die Identifizierung als ein Karzinogen in Situationen, in denen er weniger als 0,005 % (Gewichts-%) Benzo[a]pyren (EINECS Nr. 200-028-5) und *** Der Stoff erfüllt nicht die Kriterien für die Identifizierung als ein Mutagen in Situationen, in denen er weniger als 0,1 Gewichtsprozent Benzol (EINECS Nr. 200-753-7) enthält. Offizielle "candidade list" der Europäischen Umweltagentur (ECHA) - engl. Fassung Deutsch Übersetzung der von der ECHA veröffentlichten Kandidatenliste
SVHC-Prüfungen und Bewertung Das ARGUK-Umweltlabor bietet Dienstleistungen zur SVHC Prüfung und Bewertung und unterstützt Unternehmen dabei, das Vorhandensein und den Umfang von SVHC-Stoffen (laut Kandidatenliste/Anhang XIV) in ihren Produkten zu bestimmen. Wir werten die verfügbaren Unterlagen aus und führen ein REACH-SVHC-Screening ihrer Produkte und Materialien durch. Werden SVHC-Stoffe identifiziert, wird eine Risikobewertung vorgenommen und es wird festgestellt, falls erforderlich durch weitere Untersuchungen, in welchem Bauteil, Bestandteil oder Material der SVHC vorhanden ist. Zusätzlich dazu kann eine Substitutionsstrategie ausgearbeitet werden. Die Ergebnisse der SVHC-Untersuchungen werden in unseren Prüfberichten in deutscher und englischer Sprache dargestellt und können als Dokumentation und Nachweis gegenüber Behörden und Kunden dienen. Darüber hinaus führen wir auch die Überprüfung der gesetzlichen Anforderungen bezüglich PAK, PCP, Formaldehyd, Chrom(VI), Nickelabgabe, Weichmacher (Phthalate)¸ Dimethylfumerat u.a. sowie weitergehende Schadstoffprüfungen z.B. auf allergisierende Dispersionsfarbstoffe, perfluorierte Tenside, primäre Amine aus Azofarbstoffen, bromierte Flammschutzmittel oder umfassende Untersuchungen nach Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) und anderen Anforderungskatalogen durch. Verpflichtungen im Zusammenhang mit den in der Kandidatenliste aufgeführten SVHC-Stoffen
Ihr Ansprechpartner bei Fragen zu SVHC-Prüfungen und Bewertung Dr. Michael Fischer, ARGUK-Umweltlabor GmbH, Tel. 06171 / 71817
Prüfmuster und Materialproben können zur Untersuchung an folgende Adresse versandt werden: ARGUK Umweltlabor GmbH Krebsmühle 1 61440 Oberursel |
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