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Allgemeines
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Allgemeines Die nachfolgenden Bedingungen gelten für
alle Rechtsbeziehungen vertraglicher und nicht vertraglicher Art zwischen
der ARGUK-Umweltlabor GmbH als "Auftragnehmer" und dem Auftraggeber
als "Auftraggeber". Abweichende Vereinbarungen bedürfen
der Schriftform und gelten erst nach schriftlicher Bestätigung
durch den Auftragnehmer.

2: Leistungsumfang und Richtlinien
für die Untersuchungen
Maßgeblich für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen
ist der erteilte Auftrag, soweit dem nicht vom Auftragnehmer widersprochen
wird. Die Untersuchungen erfolgen nach Verfahren, die dem Stand der
Technik entsprechen oder für die Normen und andere anerkannte Methoden
vorliegen. Die Anwendung eines bestimmten Verfahrens hat der Auftraggeber
ausdrücklich anzugeben und dies muss vom Auftragnehmer auch zugesichert
werden.
Die Prüfergebnisse gehen erst mit vollständiger Begleichung
der Rechnung in das Eigentum des Auftraggebers über. Die unbegründete
Nicht-Abnahme der Prüfergebnisse berechtigt nicht zum Einbehalt
des geforderten Rechnungsbetrages. Eine nur auszugsweise Weitergabe
der Prüfberichte an Dritte durch den Auftraggeber ist ohne ausdrückliche
Zusage des Auftragnehmers zur Vermeidung möglicherweise verfälschender
Aussagen nicht gestattet. Prüfergebnisse werden seitens des Auftragnehmers
ohne Einwilligung des Auftraggebers nicht an Dritte weitergegeben. Anonymisierte
Messdaten können jedoch zu statistischen oder Forschungszwecken
durch den Auftragnehmer ohne Inkenntnissetzen des Auftraggebers verwendet
werden.

3: Preise und Abrechnung
Es gelten die im Angebot des Auftragnehmers angegebenen Preise. Für
zusätzlich beauftragte und durchgeführte Leistungen gelten
die Preise der jeweils gültigen Preisliste des Auftragnehmers.
Die vereinbarten Preise sind Nettopreise zuzüglich der zu entrichtenden
gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Kosten
für Lagerung, Transport, Rücksendung oder Entsorgung oder
Kosten der Probenanlieferung können dem Auftraggeber zusätzlich
in Rechnung gestellt werden. Bei Leistungen über einen Zeitraum
von mehr als vier Wochen oder bei größerem Auftragsvolumen
können Abschlagszahlungen vor Beginn oder während der Projektarbeit
verlangt werden. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage nach Datum der
Rechnungsstellung, sofern die Rechnung keine längeren Fristen ausweist.
Ein Skontoabzug ist nicht gestattet. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen
in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen
Zentralbank fällig. Zusätzlich kann eine Bearbeitungsgebühr
erhoben werden. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückhaltung
von Zahlungen auch bei Mängelrügen nicht berechtigt, sofern
es sich nicht um vom Auftragnehmer schriftlich anerkannte oder zur Behebung
in Arbeit befindliche Mängel handelt.

4: Haftung und Gewährleistung
Fehlerhafte Lieferungen und Leistungen werden nach Wahl des Auftragnehmers
nachgebessert oder neu erbracht. Schadensersatzansprüche gegen
den Auftragnehmer sind, unabhängig ihrer Veranlassung, ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer haftet für Schäden des Auftraggebers oder
mittelbar betroffener Dritter nur dann, wenn dieser Schaden bei Vorsatz
oder bei grober Fahrlässigkeit leitender Angestellter des Auftragnehmers
entstanden ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer
von Schadensersatzansprüchen Dritter, die nicht auf einem vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Verhalten des Auftragnehmers beruhen, freizustellen.
Soweit der Auftragnehmer schadensersatzpflichtig ist, haftet er nur
für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren
Schaden. Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden
ist in jedem Fall ausgeschlossen.
Der Auftraggeber haftet für Schäden des Auftragnehmers, die
von seinen Proben ausgehen und auf deren Möglichkeit er bei Auftragserteilung
oder Anlieferung nicht hingewiesen hat.

5: Probenlagerung
Lagerfähiges Probenmaterial wird für mindestens 3 Monate nach
Berichtsausgang gelagert und anschließend ordnungsgemäß
entsorgt. Material, das als besonders überwachungsbedürftiger
Abfall einzustufen ist, kann an den Auftraggeber auf dessen Kosten zurück
gesandt werden. Eine längere Lagerfrist muss vereinbart werden.
Die Proben bleiben bis zur Entsorgung bzw. Rücksendung Eigentum
des Auftraggebers.

6: Liefer- und Leistungsfristen
Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich
und schriftlich zugesagt werden. Wird ein als verbindlich vereinbarter
Termin um mehr als 14 Tage überschritten, hat der Auftraggeber
das Recht, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erfüllt der Auftragnehmer
auch dann nicht seine Leistung, kann der Auftraggeber durch schriftliche
Erklärung vom Vertrag zurück treten. Bei Behinderungen durch
höhere Gewalt oder Betriebsstörungen können sich die
Lieferfristen entsprechend verlängern. Bei einer Überschreitung
der Frist um mehr als vier Wochen hat der Auftraggeber jedoch das Recht,
vom Vertrag für die durch die vom Auftragnehmer noch nicht erbrachten
Leistungen zurück zu treten. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf
Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen. Schadensersatzansprüche
des Auftraggebers durch Überschreiten von Liefer- und Leistungsfristen
sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer hat vorsätzlich
oder grob fahrlässig die Fristenüberschreitung verursacht.
Zur Einhaltung der Fristen kann der Auftragnehmer eine Teilleistung
durch ein anderes gleichwertiges Institut erbringen lassen. Mehrkosten
gehen dabei zu Lasten des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber hiervon
nicht verständigt worden ist und ausdrücklich die Übernahme
der zusätzlichen Kosten schriftlich bestätigt hat.

7: Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bad Homburg, falls dem keine
anderen gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Der Auftragnehmer
kann eine Klage aber auch am Gerichtsstand des Auftraggebers vorbringen.

8: Salvatorische Klausel
Auch bei Unwirksamkeit oder Unzulässigkeit eines Teiles der vorstehenden
Geschäftsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt.
9: Stand
Die vorstehenden Geschäftsbedingungen gelten ab dem 01.01.2002
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